Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde veröffentlicht (Stand 17.04.2020), einige wichtige Punkte dazu:
- Der Standard ist ein Konsenspapier des BMAS, der BAuA, der BDA, des DGB, der Unfallversicherungsträgern, der Ländern und Sachverständiger.
- Der Standard formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Die im Standard beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Der Standard beschreibt insgesamt 17 Maßnahmen in den Bereichen „Besondere technische Maßnahmen“, „Besondere organisatorische Maßnahmen“ und „Besondere personenbezogene Maßnahmen“. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
- Zwei klare Grundsätze gelten:
- Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
- Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
- Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
- Grundsätzlich handelt es sich bei dem Arbeitsschutzstandard um ein „living document“. Es ist demzufolge eine „dynamische Anpassung“ an den Pandemieverlauf vorgesehen. Dazu richtet das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ ein, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. Für den 22. April 2020 ist eine erste Telefonkonferenz des Beraterkreises vorgesehen.
- Der Standard wird bei Bedarf durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt. Dazu die Aussage von Dr. Stefan Hussy, dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: „Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.“
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html )